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Einnahmenüberschussrechnung oder Bilanz – was trifft auf einen Betrieb zu?

Bei der Gewinnermittlung stellt sich für viele Unternehmen die Frage, ob eine einfache Einnahmenüberschussrechnung ausreicht oder eine Bilanz erstellt werden muss. Entscheidend sind dabei unter anderem Rechtsform, Kaufmannseigenschaft, Umsatz, Gewinn und mögliche gesetzliche Buchführungspflichten. Die Wahl kann daher nicht allein danach getroffen werden, welche Methode weniger Aufwand verursacht. Wann darf ein Betrieb eine Einnahmenüberschussrechnung erstellen und wann besteht die Pflicht zur Bilanzierung?

Eine Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG kommt grundsätzlich für Steuerpflichtige infrage, die weder gesetzlich zur Buchführung und zum regelmäßigen Abschluss verpflichtet sind noch freiwillig Bücher mit Abschlüssen führen. Gewerbliche Unternehmer können steuerlich buchführungspflichtig werden, wenn der Gesamtumsatz mehr als 800.000 Euro im Kalenderjahr oder der Gewinn aus Gewerbebetrieb mehr als 80.000 Euro im Wirtschaftsjahr beträgt.

Bei dieser steuerlichen Buchführungspflicht beginnt die Verpflichtung allerdings grundsätzlich erst mit dem Wirtschaftsjahr, das auf die entsprechende Mitteilung des Finanzamts folgt. Einzelkaufleute können nach dem Handelsgesetzbuch von bestimmten Buchführungspflichten befreit sein, wenn sie an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen höchstens 800.000 Euro Umsatzerlöse und höchstens 80.000 Euro Jahresüberschuss aufweisen.

Freiberufler können grundsätzlich die EÜR nutzen, sofern nicht aus anderen Gründen eine gesetzliche Buchführungspflicht besteht und sie nicht freiwillig bilanzieren. Die EÜR stellt dabei vereinfacht die Betriebseinnahmen den Betriebsausgaben gegenüber, während bei einer Bilanz zusätzlich Vermögen und Schulden sowie Forderungen und Verbindlichkeiten systematisch erfasst werden.

Bei Kapitalgesellschaften oder anderen Unternehmen, die bereits handelsrechtlich buchführungspflichtig sind, kommt eine bloße EÜR dagegen regelmäßig nicht in Betracht, weil die handelsrechtliche Buchführungspflicht auch steuerlich zu beachten ist. Ob im konkreten Betrieb EÜR oder Bilanz erforderlich ist, sollte deshalb anhand von Rechtsform, Handelsregisterstatus, Umsatz, Gewinn und bestehenden Mitteilungen des Finanzamts geprüft werden.